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Im ersten Teil dieses Blogbeitrags erläuterte ich, um was es bei der ausländischen Diplomanerkennung geht, wie es dazu kam und auf welche Richtlinien und Grundsätze sich die EDK stützt. Im zweiten Teil geht es nun um das Praktische: Welche Instrumente stehen meinen Mitarbeitenden zur Verfügung und wie erfolgt eine Überprüfung?

Grundsätzlich prüft das Generalsekretariat, ob ein ausländisches Lehrdiplom mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen werden kann und somit das Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllt ist. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht immer eindeutig hervor, welche Fächer oder welche Schulstufe(n) im Herkunftsstaat unterrichtet werden können. Zur Ausübung welchen Berufs berechtigt ein eingereichtes Diplom im Herkunftsstaat? Wie war die Ausbildung aufgebaut? Fragen wie diese werden mittels Recherchen und auch Rückfragen beim Herkunftsstaat geklärt. Manchmal werden auch externe Gutachten zum Inhalt der Ausbildung eingeholt.