Sprachengesetz
Finanzhilfen des Bundes
- zur Förderung der Landessprachen im Unterricht
- zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache
Gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG, SR 441.1) und auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 11 der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprache und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpV, SR 441.11) kann das Bundesamt für Kultur (BAK) den Kantonen Finanzhilfen gewähren für Projekte zur Förderung der Landessprachen im Unterricht sowie zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache.
Eingabeberechtigte
- Kantonale Erziehungsdepartemente
- Weitere Projektträger, sofern ihr Projekt formell durch ein kantonales Erziehungsdepartement empfohlen wird (Empfehlungsschreiben)
Bedingungen
Die Projekte müssen mindestens einem der folgenden Förderbereiche entsprechen:
Förderung der Landessprachen im Unterricht (Art. 10 SpV)
- Innovative Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache
- Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Landessprache über zweisprachigen Unterricht
- Projekte zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in der lokalen Landessprache vor dem Eintritt in die Primarschule
Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache (Art.11 SpV)
- die Förderung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur
- die Weiterbildung der Lehrkräfte
- die Entwicklung von Lehrmitteln
Weiterführende Informationen:
- Zielsetzungen des Bundes: siehe Erläuterungen zur Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)
- Formelle Gesuchsbedingungen und materielle Kriterien: siehe Reglement über die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der Landessprachen im Unterricht sowie zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache (Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK) und dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Januar 2011)
Projekteingabe
Der Eingabeschluss für einen Antrag zur Finanzierung eines Projekts mit Beginn im Jahr 2013 ist am 31. Januar 2013. Das Generalsekretariat der EDK ist als Koordinationsstelle für den Vollzug von Artikel 10 und 11 SpV zuständig und nimmt die Gesuche entgegen. Der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Kultur (BAK), entscheidet bis am 30. April 2013 über die Projektfinanzierung (weitere Informationen siehe Reglement).
Formular zur Projekteingabe
Eingabe des vollständigen Gesuchs per E-Mail an:
Für Projekte zu Artikel 10 SpV: dias@edk.ch (Daniela Dias)
Für Projekte zu Artikel 11 SpV: buehlmann@edk.ch (Regina Bühlmann)
Kontakt
Dr. Sandra Hutterli, Leiterin Koordinationsbereich Obligatorische Schule
Regina Bühlmann, Beauftragte für Migrationsfragen

