Häufig gestellte Fragen
Welches ist die rechtliche Grundlage der EDK?
Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungs- und Kulturbereich ist seit 1970 das schweizerische Schulkonkordat. Die EDK, die Konferenz der 26 kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren, handelt als politische Behörde dieses
Konkordats.
Die EDK handelt in Ausführung eines expliziten Verfassungsauftrages.
- Die Bundesverfassung verpflichtet die Kantone zur Zusammenarbeit im Bildungsbereich. Gemäss Art. 61a Abs. 2 haben sie ihre Arbeiten zu koordinieren und "ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher" zu stellen. Die EDK ist ein solches "Organ" der Kantone.
- Die EDK hat insbesondere auch die Verfassungspflichten von Art. 62 BV zu erfüllen: die Harmonisierung von Schuleintrittsalter und Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen.
Die EDK hat seit 1970 neben dem Schulkonkordat weitere interkantonale Vereinbarungen abschlossen (z.B. für die gesamtschweizerische Diplomanerkennung). Das Instrument der interkantonalen Verträge ist in Art. 48 der Bundesverfassung vorgesehen.

