Erstsprachenkompetenz
Nationaler Kontext Die EDK empfiehlt den Kantonen, bei der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie bei Promotions- und Selektionsentscheiden die erstsprachlichen Kompetenzen von mehrsprachig aufwachsenden Kindern angemessen zu berücksichtigen. Für die Valorisierung der Erstsprachenkompetenzen, welche im HSK-Unterricht vermittelt werden, empfiehlt die EDK, den Unterrichtsbesuch beziehungsweise die Benotung durch die HSK-Lehrperson in das kantonale Schulzeugnis einzutragen (EDK-Empfehlungen von 1991). |
Hauptergebnisse
In den meisten Kantonen können der Besuch und/oder die Note des HSK-Unterrichts im kantonalen Zeugnis ausgewiesen werden.
Für Promotions- und Selektionsentscheide sind in der Regel die Schulaufsichtsbehörden und/oder die Lehrpersonen zuständig; sehr oft werden dabei auch die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten konsultiert. Die Kantone können die Gemeinden, Schulen und Lehrpersonen jedoch dafür sensibilisieren, dass die Leistungen im Erstsprachenunterricht mitbererücksichtigt werden: Mehr als ein Drittel der Kantone kennt entsprechende Empfehlungen.
Ergebnisse im Detail
Frage(n) | |
---|---|
Wird der Besuch des HSK-Unterrichts im Zeugnis entweder durch direkten Eintrag oder durch Beilage eines Formulars ausgewiesen? Wird die Note des HSK-Unterrichts im Zeugnis entweder durch direkten Eintrag oder durch Beilage eines Formulars ausgewiesen? Empfiehlt der Kanton beziehungsweise das Fürstentum Liechtenstein den Schulgemeinden und den Lehrpersonen, die im HSK-Unterricht erworbenen Erstsprachkompetenzen bei der Beurteilung der schulischen Leistungen sowie bei Promotions- und Selektionsentscheiden zu berücksichtigen? | Übersicht |