Lehrperson: Anstellungsbehörden
| Betroffene Stufe(n): | Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I Berufliche Grundbildung (schulischer Teil) Fachmittelschulen Gymnasiale Maturitätsschulen |
| Nationaler Kontext Lehrpersonen der Vorschule und obligatorischen Schule sind in der Regel Angestellte der Gemeinde. Jedoch tragen für alle Schulen, die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen sind, die Kantone die letzte Verantwortung. In der Regel verzichtet der Kanton bei der Ernennung von Lehrpersonen an kommunalen Schulen zu Gunsten der Gemeinden, teilweise obliegen die kommunalen Beschlüsse der kantonalen Genehmigung. Im Rahmen einer stärkeren Autonomie der Einzelschule kann die Schulleitung bestimmte Kompetenzen erhalten. Demnach können folgende Organe bzw. Personenkreise für die Anstellung der Lehrpersonen zuständig sein: kommunale Exekutive, lokale Schulbehörde, Gesamtheit der Stimmberechtigten, kantonale Aufsichtsbehörde, kantonale Exekutive, Erziehungsdepartement bzw. Bildungsdirektion, Schulleitung. Lehrpersonen der Sekundarstufe II Allgemeinbildung sind in der Regel Angestellte der Kantone. Für die Anstellung von Lehrpersonen können die kantonale Exekutive, Erziehungsdepartement bzw. Bildungsdirektion, die unmittelbare Aufsichtsbehörde (Schulkommission) oder die Schulleitung zuständig sein. In der Sekundarstufe II Berufsbildung obliegt die Führung der Berufsfachschulen unterschiedlichen Trägern (Kanton, Gemeinde, Verbände, andere Organisationen, Betriebe). Dementsprechend differiert die Befugnis, Lehrpersonen anzustellen, dabei ist die Delegation auf die unmittelbare Aufsichtsbehörde (Schulkommission) und Schulleitung verbreitet, kann aber auch durch die kantonale Exekutive oder die kantonale Verwaltung geschehen. |
1. Hauptergebnisse
Vorschule, Primarstufe, Sekundarstufe I:
Von der Vorschule bis zur Sekundarstufe I sind in der Regel lokale Behörden wie Schulpflege, Schulkommission, Schulrat, Schulgemeinde, Gemeinderat etc. zuständig für die Anstellung von Lehrpersonen. Die Schulleitung ist in knapp einem Drittel der Kantone Anstellungsinstanz, oft zusammen mit den lokalen Behörden.
Sekundarstufe II:
Auf der Sekundarstufe II sind in der Regel die Schulleitungen zuständig für die Lehreranstellung. In einzelnen Kantonen werden die Lehrpersonen von kantonalen Behörden angestellt.
2. Ergebnisse im Detail
| Frage(n) | Rohdaten |
|---|---|
| Welches sind gemäss kantonalen Regelungen die zuständigen Instanzen für die Anstellung von Lehrpersonen? | Anstellungsbehörden: Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I Berufliche Grundbildung (schulischer Teil) Fachmittelschulen Gymnasiale Maturitätsschulen |

