Integrative Förderung
| Betroffene Stufe(n): | Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I |
| Nationaler Kontext In der integrativen Schulung besuchen Lernende mit besonderem Bildungsbedarf den Regelunterricht, sie werden individuell durch entsprechende pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Logopädie, Psychomotorik etc. und Stützmassnahmen in Form von heilpädagogischer Begleitung unterstützt. Dazu gehört auch die Entwicklung behinderungsspezifischer Lehrmittel und -techniken. Schulische Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sind in die Schule integriert und nehmen sonderpädagogische Aufgaben wahr, soweit diese nicht von anderen Fachpersonen übernommen werden. In der Schweiz ist eine Tendenz hin zu vermehrter integrativer Schulung festzustellen. Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) sieht die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule vor. Gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) zieht auch die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation integrative Lösungen separierenden Lösungen vor. Das Sonderpädagogik-Konkordat sieht im sonderpädagogischen Bereich, für die Kantone, die dem Konkordat beitreten, u.a. folgendes Grundangebot vor: Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotoriktherapie, sonderpädagogische Massnahmen in Regelklassen, in allfälligen Sonderklassen oder in Sonderschulen sowie Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. |
1. Hauptergebnisse
Die integrative Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen erfolgt in der Regel mit Unterstützung Schulischer Heilpädagoginnen / Heilpädagogen.
Die Förderung erfolgt v.a. in Form von Teamteaching, Gruppenunterricht und Einzelunterricht.
In der Mehrheit der Kantone ist der minimale bzw. der maximale Umfang des rechtlichen Anspruchs auf integrative Förderung nicht in Form einer bestimmten Anzahl von Wochenlektionen während einem Jahr festgelegt. Die Regelung des Umfangs erfolgt häufig in Form von Pensenpools pro Schule.
2. Ergebnisse im Detail
| Frage(n) | Rohdaten | |
|---|---|---|
| Durch wen und mit welchen Unterrichtsformen erfolgt gemäss kantonalen Regelungen die integrative Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen? (ausgenommen: Massnahmen für fremdsprachige und begabte Schülerinnen und Schüler) | Integrative Förderung: Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I | |
| Welches ist der minimale Umfang des rechtlichen Anspruchs auf Förderung für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen? (bspw. 2 Wochenlektionen während einem Jahr) | Minimaler Umfang: Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I | |
| Welches ist der maximale Umfang des rechtlichen Anspruchs auf Förderung für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen? (bspw. 2 Wochenlektionen während einem Jahr) | Maximaler Umfang: Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I |

