Lehrpersonen ohne Unterrichtsbefugnis
Kantonale und kommunale Schulbehörden, die für die Anstellung von Lehrpersonen verantwortlich sind, können beim Rechtsdienst der EDK schriftlich nachfragen, ob eine bestimmte Person auf der Liste der "Lehrpersonen ohne Unterrichtsbefugnis" fungiert. Solche Anfragen sind nur in Einzelfällen notwendig, denn in der Regel ist bei Anstellungen ohne Weiteres ersichtlich (aktuelle Referenzen etc.), ob eine Lehrperson über eine Unterrichtsbefugnis verfügt.
Die Liste enthält die Namen von Lehrpersonen, denen in einem rechtskräftigen, kantonalen Verfahren – und basierend auf kantonalem Recht – die Unterrichtsbefugnis entzogen wurde. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Kantone verpflichtet, entsprechende Namen zu melden.
Eine einmal erteilte Lehrbefugnis kann aus schwerwiegenden Gründen von einer kantonalen Behörde entzogen werden. Die Gründe für den Entzug können strafrechtliche Tatbestände sein, aber auch andere, beispielsweise Sucht- oder andere Krankheiten. Beim Entzug der Unterrichtsbefugnis wird ein verwaltungsrechtliches Verfahren eingeleitet. Je nach Fall kann ein strafrechtliches Verfahren dazukommen.
Entsprechend der Schwere der Gründe kommt der Entzug der Unterrichtsbefugnis selten vor. Es handelt sich bei diesen Einträgen also um Einzelfälle.
Mehr Informationen
- Richtlinien betreffend die Anwendung der Liste der EDK über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung vom 1. Januar 2008
- Faktenblatt Lehrpersonen ohne Unterrichtsbefugnis
Schriftliche Anfragen an:
Generalsekretariat EDK
Rechtsdienst
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach
3001 Bern