Hochschulkoordination
Der neue Hochschulartikel in der Bundesverfassung (Art. 63a BV) sieht vor, der Bund und die Kantone künftig gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulbereich sorgen. Zur Umsetzung dieses Verfassungsauftrags sind ein Bundesgesetz, eine Interkantonale Vereinbarung (Hochschulkonkordat) sowie eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen notwendig.
Das HFKG:
- Die eidgenössischen Räte haben das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) am 30. September 2011 verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis Ende Januar 2012.
- Das Gesetz definiert die gemeinsamen Organe (Schweizerische Hochschulkonferenz, Rektorenkonferenz, Akkreditierungsrat) und deren Kompetenzen (u.a. Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, Weiterbildung, Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen, Finanzierung und Aufgabenteilung in kostenintensiven Bereichen).
Das Hochschulkonkordat:
- Das Hochschulkonkordat wird die Rechtsgrundlage sein, welche die kantonalen Erziehungsdirektoren/-innen ermächtigt, im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemeinsam mit dem Bund die Koordination im Hochschulbereich wahrzunehmen. Im Hochschulkonkordat wird insbesondere geregelt, wie die Trägerschaften im Hochschulrat vertreten sind und wie die Stimmen gewichtet sind.
- Das Konkordat stützt sich auf das Bundesgesetz und wird jetzt auf der Basis des HFKG finalisiert. Die Plenarversammlung der EDK wird die Vernehmlassung zum Hochschulkonkordat erst dann eröffnen, wenn die Referendumsfrist zum HFKG unbenützt abgelaufen sein wird.
Bund und Kantone werden im Anschluss daran und basierend auf ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen.
Kontakt
Dr. Madeleine Salzmann, Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen
Kontakt-Mail EDK
+41 (0)31 309 51 11

